Satzung der Trierer

Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit


Bearbeitet in enger Anlehnung an die Satzung der Kölner Schwestergesellschaft in ihrer Fassung vom 4.12.1967, geändert am 28.02.2002, geändert am 22.10.2007.

N a m e u n d S i t z
§ 1
Der Verein führt den Namen "Trierer Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

Z w e c k
§ 2

Ziel und Zweck der Gesellschaft ist die Beseitigung von Vorurteilen und die Begegnung zwischen Menschen verschiedener rassischer, nationaler und religiöser Herkunft, insbesondere
zwischen Juden und Christen. Sie erstrebt die Achtung der Würde eines jeden Menschen und
erwartet von ihren Mitgliedern offenes und freies Eintreten überall da, wo gegen die Grundsätze der Menschenwürde und Freiheit verstoßen wird.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigskeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Überschüsse dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf
Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

M i t g l i e d s c h a f t
 
§ 3

Jede geschäftsfähige natürliche Person sowie jede Personengesellschaft und jede juristische
Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Ziele der Gesellschaft anerkennt und
zu unterstützen bereit ist.
Die Mitglieder des Vereins sind entweder ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.

 
§ 4
 
Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand des Vereins aufgenommen.
Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird zu Beginn jedes Geschäftsjahres von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in
Einzelfällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 5
 
Personen, die sich um den Verein oder dessen Bestrebungen besondere Verdienste erworben
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
 
Die Mitglieder des Vereins können jederzeit ihren Austritt aus dem Verein dem Vorstand gegenüber schriftlich erklären.
Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwider handeln, können durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln der Vorstandsmitglieder. Gegen den Ausschluss ist Berufung an einen Ausschuss zulässig, dem fünf ordentliche Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses,
die nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte des auszuschließenden Mitgliedes bis zur
Entscheidung durch den Ausschuss.
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Recht an dem Vereinsvermögen zu.

O r g a n e
 
§ 7
 
Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Ausschuss nach § 6, Absatz 2.

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse dieser Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/ der jeweils leitenden Vorsitzenden.
 
V o r s t a n d

§ 8
 
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

- der / dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer/ der Schriftführerin.

Von den drei Vorsitzenden soll je eine/ einer dem jüdischen, evangelischen und römischkatholischen Bekenntnis angehören.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und fünf Beisitzern.
Die Beisitzer sollen möglichst bestimmte Aufgabenbereiche wahrnehmen.
Die Evangelische Kirchengemeinde Trier, die jüdische Kultusgemeinde Trier und das katholische Dekanat Trier schlagen je einen Vertreter als Beisitzer in den Vorstand vor, der von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
Bein Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann der erweiterte Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson hinzuwählen.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Neu- oder Wiederwahl erfolgt.

§ 9

Der / die Vorsitzende beruft den geschäftsführenden Vorstand ein, wenn sie / er es für erforderlich hält oder wenn einer seiner Stellvertreter dies verlangt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/ die Vorsitzender und im Verhinderungsfall seine /
ihre Stellvertreter.
Der erweiterte Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Der erweiterte Vorstand berät und beschließt das Arbeitsprogramm der Gesellschaft.
Der erweiterte Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber ein Mal im Kalenderjahr einzuberufen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu führen.
Er ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt
wird.

(§ 10: entfallen nach Änderung)

M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g

§ 11

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
 
Sie hat folgende Aufgaben:
 
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Genehmigung des Haushaltsplanes und
die Festsetzung des Jahresbeitrags,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung,
e) Beschlussfassung über sonstige an die Mitgliederversammlung überwiesene Anträge.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied erfolgt die Wahl in
geheimer Abstimmung.

§ 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter
schriftlicher Begründung verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens
zwei Wochen, die außerordentliche mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
Die Feststellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzer. Anträge von Mitgliedern für
die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der ordentlichen und mindestens vier
Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse
über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom Vorsitzer zu unterzeichnen.

E i n n a h m e n

§ 13

Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Die nach Bestreiten aller Ausgaben verbleibenden Überschüsse dürfen nur für die
gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden.
 
G e s c h ä f t s j a h r

§ 14

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.

K o o r d i n i e r u n g s r a t

§ 15

Die Gesellschaft tritt dem Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit bei.

A u f 1 ö s u n g d e s V e r e i n s

§ 16

Wird die Auflösung des Vereine beschlossen, so fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Wohlfahrtseinrichtungen
der Religionsgemeinschaften, die gemäß § 8 Abs. 3 zum Zeitpunkt der Auflösung einen Beisitzer in den Vorstand entsandt haben. Diese sind verpflichtet, es ausschließlich im Sinne der Bestrebungen der Gesellschaft zu verwenden.